Leistungsumfang und technische Rahmenbedingungen: Meroth IT-Service (Inh. Thomas Meroth) erbringt die jeweils vereinbarten IT-Dienstleistungen fachgerecht und nach dem für den konkreten Auftrag vereinbarten Umfang. Bei nach Zeitaufwand abgerechneten Einsätzen besteht die geschuldete Leistung in der Durchführung der jeweils beauftragten technischen Tätigkeiten, insbesondere Analyse, Beratung, Konfiguration, Einrichtung, Fehlerbearbeitung oder vergleichbarer Unterstützungsleistungen.
IT-Systeme bestehen regelmäßig aus einer Vielzahl voneinander abhängiger Hard- und Softwarekomponenten. Der tatsächliche Systemzustand, bestehende Vorschäden, frühere Eingriffe, fehlende Dokumentationen, Zugangsbeschränkungen sowie Abhängigkeiten von Herstellern, Providern und sonstigen Drittanbietern können häufig erst während des Einsatzes vollständig erkannt werden. Der erforderliche Arbeitsaufwand und das technisch erreichbare Ergebnis lassen sich deshalb im Vorfeld nicht in jedem Fall verbindlich bestimmen.
Soweit für den konkreten Auftrag nicht ausdrücklich ein bestimmtes Arbeitsergebnis individuell vereinbart wurde, bezieht sich die Leistungspflicht von Meroth IT-Service auf die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Tätigkeit. Ein bestimmter technischer, wirtschaftlicher oder sonstiger Endzustand ist in diesen Fällen nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung. Die bloße Bezeichnung eines Problems, eines Arbeitsziels oder eines Tätigkeitsbereichs – etwa Fehlerbehebung, Reparatur, Einrichtung, Installation, Optimierung, Datenübernahme, Migration oder Wiederherstellung – beschreibt grundsätzlich Gegenstand und Zielrichtung der beauftragten Tätigkeit und enthält für sich allein keine Zusage eines bestimmten Erfolgs.
Eine ordnungsgemäß durchgeführte Untersuchung oder Bearbeitung kann daher beispielsweise auch zu dem Ergebnis führen, dass eine Fehlerursache eingegrenzt wurde, eine Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, zusätzliche Hardware, Software, Lizenzen oder Zugangsdaten erforderlich sind oder zunächst Maßnahmen eines Herstellers, Providers oder sonstigen Drittanbieters notwendig werden. Auch in diesen Fällen kann die vereinbarte Dienstleistung ordnungsgemäß erbracht worden sein.
Dass ein vom Auftraggeber gewünschter technischer Zustand trotz fachgerechter Durchführung der vereinbarten Arbeiten nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann, begründet für sich allein keine nicht vertragsgemäße Leistung. Ansprüche wegen einer tatsächlich schuldhaft nicht fachgerecht oder sonst vertragswidrig erbrachten Leistung sowie zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
Zeitangaben, Aufwandsschätzungen, technische Einschätzungen, Diagnosen und Prognosen beruhen auf dem zum jeweiligen Zeitpunkt erkennbaren Sachverhalt. Sie stellen keine verbindliche Zusage eines bestimmten Bearbeitungsaufwands, einer bestimmten Bearbeitungsdauer oder eines bestimmten technischen Ergebnisses dar, soweit eine solche Zusage nicht ausdrücklich für den konkreten Auftrag individuell getroffen wurde. Neue technische Erkenntnisse während des Einsatzes können eine Änderung oder Präzisierung einer zuvor abgegebenen Einschätzung erforderlich machen.
Abhängigkeiten von Drittanbietern: Zahlreiche IT-Dienstleistungen sind von Systemen, Entscheidungen oder Leistungen Dritter abhängig. Hierzu zählen insbesondere Hersteller, Internet- und Telekommunikationsanbieter, Cloud- und Hostinganbieter, Softwarehersteller, Lizenzgeber, Registrare und Plattformbetreiber. Meroth IT-Service schuldet ausschließlich die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen vereinbarten Tätigkeit. Für Umstände außerhalb des eigenen Verantwortungs- und Einflussbereichs wird kein bestimmter Erfolg zugesagt. Dies betrifft insbesondere Ausfälle, Sperren, Sicherheitsprüfungen, Kontenentscheidungen, Aktivierungsprobleme, Änderungen von Schnittstellen oder Nutzungsbedingungen sowie technische Änderungen externer Systeme. Eine Haftung bleibt unberührt, soweit ein Schaden durch eine von Meroth IT-Service zu vertretende Pflichtverletzung verursacht worden ist.
Vergütung: Die Vergütung richtet sich nach der für den konkreten Auftrag vereinbarten Preisgrundlage beziehungsweise den bei Vertragsschluss wirksam einbezogenen Preisen von Meroth IT-Service. Soweit nach Zeitaufwand abgerechnet wird, wird die tatsächlich für die beauftragte Dienstleistung aufgewendete Arbeitszeit nach dem vereinbarten Abrechnungstakt berechnet. Die Vergütung wird auch dann für die fachgerecht erbrachte Tätigkeit geschuldet, wenn sich während des Einsatzes herausstellt, dass das vom Auftraggeber gewünschte technische Ergebnis nicht, nicht vollständig, nicht mit den vorhandenen Mitteln oder nicht wirtschaftlich sinnvoll erreicht werden kann. Rechte des Auftraggebers bei tatsächlich schuldhaft nicht vertragsgemäß erbrachten Leistungen bleiben unberührt.
Für Privatkunden und Geschäftskunden gelten die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses vereinbarten beziehungsweise wirksam einbezogenen Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisübersicht von Meroth IT-Service unter www.pcffm.de/preise. Preisangaben in dieser Checkliste dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine für den konkreten Vertrag maßgebliche Preisvereinbarung.
Terminabsagen und reservierte Einsatzzeiten: Für einen verbindlich vereinbarten Vor-Ort-Termin wird ein entsprechendes Zeitfenster ausschließlich für den Auftraggeber reserviert. Vereinbarte Termine können bis spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Beginn kostenfrei abgesagt werden. Bei einer späteren Absage oder wenn ein vereinbarter Termin aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden kann, kann eine Ausfallpauschale in Höhe einer Zeitstunde zum jeweils vereinbarten Tarif berechnet werden. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Meroth IT-Service kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Meroth IT-Service bleibt der Nachweis eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Datensicherung: Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, vor Eingriffen in produktive IT-Systeme, Geräte und Datenträger eine aktuelle und zur Wiederherstellung geeignete Datensicherung der für ihn relevanten Daten vorzuhalten, soweit nicht gerade die Erstellung einer solchen Sicherung ausdrücklich Gegenstand des konkreten Auftrags ist oder eine Datensicherung aufgrund des bereits eingetretenen technischen Zustands objektiv nicht mehr möglich ist. Die Sicherung soll auf einem technisch vom bearbeiteten System getrennten Medium oder in einem davon unabhängigen Sicherungssystem vorliegen und darf durch die auszuführenden Arbeiten nicht unmittelbar mit verändert werden können.
Meroth IT-Service kann den persönlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Wert einzelner Datenbestände regelmäßig nicht erkennen. Der Auftraggeber hat deshalb vor Beginn der Arbeiten darauf hinzuweisen, wenn sich auf dem betroffenen System Daten befinden, deren Verlust zu einem außergewöhnlich hohen oder für Meroth IT-Service nicht ohne Weiteres erkennbaren Schaden führen könnte. Hat eine unzureichende Datensicherung, eine unterlassene Information über besondere Schadensrisiken oder eine sonstige Verletzung einer dem Auftraggeber obliegenden Schadensvermeidungs- oder Schadensminderungspflicht an der Entstehung oder dem Umfang eines Schadens mitgewirkt, richtet sich die Verteilung des Schadens nach den gesetzlichen Vorschriften über das Mitverschulden.
Eine durch Meroth IT-Service im Rahmen eines Auftrags zusätzlich vorgenommene Sicherung ersetzt eine eigenständige Datensicherungsstrategie des Auftraggebers nur dann, wenn ausdrücklich die Erstellung einer entsprechend vollständigen und überprüften Datensicherung als eigenständige Leistung vereinbart worden ist. Eine lediglich unterstützende, provisorische oder auf einzelne Ordner beziehungsweise Datenbereiche beschränkte Sicherung begründet ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch auf Vollständigkeit des gesamten Datenbestands.
Mitwirkungspflichten: Der Auftraggeber hat die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen und ihm zumutbaren Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen. Hierzu gehören je nach Auftrag insbesondere die Bereitstellung zutreffender Informationen zum bestehenden Systemzustand, die Offenlegung relevanter Vorarbeiten und Veränderungen, die Verfügbarkeit erforderlicher Geräte und Unterlagen, die Eingabe beziehungsweise Bereitstellung notwendiger Zugangsdaten und Wiederherstellungsschlüssel sowie erforderliche Entscheidungen und Freigaben während des Einsatzes.
Sind Arbeiten wegen fehlender, unzutreffender oder verspätet bereitgestellter Mitwirkung nicht, nur teilweise oder erst nach zusätzlichem Aufwand möglich, kann der hierdurch tatsächlich erforderliche zusätzliche Arbeitsaufwand nach der vereinbarten Preisgrundlage berechnet werden. Soweit eine Verletzung der Mitwirkungspflichten für einen eingetretenen Schaden mitursächlich geworden ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Mitverschulden.
Haftung: Thomas Meroth, Inhaber der Einzelunternehmung Meroth IT-Service (nachfolgend Meroth IT-Service), haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei ausdrücklich übernommener Garantie im Umfang der Garantie sowie in allen Fällen, in denen eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Meroth IT-Service für den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten, soweit gesetzlich zulässig, entsprechend zugunsten der von Meroth IT-Service zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen. Die Regelungen verändern nicht den Inhalt der jeweils geschuldeten Leistung. Insbesondere stellt das Ausbleiben eines nicht geschuldeten technischen Erfolgs keine Pflichtverletzung dar; umgekehrt bleiben Ansprüche wegen einer schuldhaften Verletzung der tatsächlich übernommenen Vertragspflichten nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen bestehen.
Dokumentation: Im Rahmen eines IT-Einsatzes werden wesentliche Arbeitsschritte, vorgenommene Änderungen und gegebenenfalls auffällige technische Befunde in der Regel stichpunktartig dokumentiert, um die Nachvollziehbarkeit des Einsatzes zu unterstützen. Diese Einsatzzusammenfassung dient der technischen Einordnung und stellt ohne gesonderte Vereinbarung weder eine vollständige technische Dokumentation der gesamten IT-Umgebung noch ein Betriebshandbuch, Wiederherstellungskonzept, Sicherheitskonzept oder eine vollständige Bestandsaufnahme dar. Darüber hinausgehende Dokumentationen, Protokolle oder Schritt-für-Schritt-Anleitungen können gesondert nach Zeitaufwand vereinbart werden.
Verhältnis dieser Checkliste zum späteren Auftrag: Mit dem Ausfüllen und Absenden dieser Checkliste wird noch kein Vertrag über einen konkreten Vor-Ort-Termin geschlossen. Die Angaben stellen eine Anfrage zur Planung eines möglichen Einsatzes dar. Nach Durchsicht der Checkliste setzt sich Meroth IT-Service mit dem Auftraggeber in Verbindung, um offene Fragen zu klären und einen konkreten Termin abzustimmen. Ein konkreter Vertrag kommt erst durch die anschließende Vereinbarung des jeweiligen Auftrags beziehungsweise Vor-Ort-Termins zustande. Die für den konkreten Auftrag geltenden Vertragsbedingungen, Preisgrundlagen und erforderlichen Verbraucherinformationen müssen bei Vertragsschluss wirksam einbezogen sein. Individuelle Vereinbarungen für den konkreten Auftrag haben Vorrang.